Artikel 2 Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Artikel 2

Zahlungen der einzelnen Länder

Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20003928

Dokumentnummer

NOR40062228

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