Artikel 29
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens jeweils bei Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10008175
Dokumentnummer
NOR40082098
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
