Sekretariat
Artikel 29
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Komitee im besonderen übertragen sind, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens betreut wird.
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