Artikel 29 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Sekretariat

Artikel 29

Artikel 29

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom GATT-Sekretariat wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Komitee im besonderen übertragen sind, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens betreut wird.

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