Artikel 29
Besondere Bestimmungen
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge über die Formblätter zur Einreichung von Beschwerden nach Artikel 10, von Anträgen nach Artikel 12 und von Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 sowie Vorschläge für zusätzliche Angaben zu diesen Formblättern unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080155
alte Dokumentnummer
N5199319399L
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