Artikel 29 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 29

Protokolle und Anhänge

Die Protokolle A, B und C sowie die Anhänge I bis XI dieses Abkommens stellen einen integralen Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Protokolle und der Annexe beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078168

alte Dokumentnummer

N5199212642A

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