Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 28
Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den ihr beigestellten Vermessungsfachleuten und deren Hilfspersonal (Artikel 9 Absatz 1) gemischte technische Gruppen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006584
alte Dokumentnummer
N1196612480P
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