Artikel 28 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 28

Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den ihr beigestellten Vermessungsfachleuten und deren Hilfspersonal (Artikel 9 Absatz 1) gemischte technische Gruppen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006584

alte Dokumentnummer

N1196612480P

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