Artikel 28
Projektausschuß
- 1. Hiermit wird ein Projektausschuß (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) eingesetzt. Er ist dem Rat verantwortlich und arbeitet unter dessen Aufsicht.
- 2. Die Teilnahme im Ausschuß steht allen Mitgliedern offen. Die Geschäftsordnung sowie die Verteilung der Stimmen und das Abstimmungsverfahren des Rates gelten sinngemäß für den Ausschuß. Sofern der Ausschuß nichts anderes beschließt, tritt er viermal im Jahr oder auf Ersuchen des Rates zusammen.
- 3. Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
- a) Er prüft die im Artikel 23 bezeichneten Vorschläge für Projekte, begutachtet und bewertet sie in technischer Hinsicht;
- b) er beschließt über Arbeiten zur Projektvorbereitung; und
- c) er schlägt dem Rat Empfehlungen in bezug auf Projekte vor.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074469
alte Dokumentnummer
N5198615346L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
