Kündigung
Artikel 28
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Kündigungsanzeige beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann nach Eingang einer solchen Mitteilung verlangen, daß das Komitee umgehend zusammentritt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
