Artikel 28 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Kündigung

Artikel 28

Artikel 28

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf von 60 Tagen nach Eingang der schriftlichen Kündigungsanzeige beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann nach Eingang einer solchen Mitteilung verlangen, daß das Komitee umgehend zusammentritt.

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