Artikel 28
Veröffentlichung von Entscheidungen
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 2 und 3 erläßt.
2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080154
alte Dokumentnummer
N5199319398L
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