Artikel 28
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens, ausgenommen solche auf die in Absatz 3 von Artikel 25 Bezug genommen wird, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, sind den Vertragsstaaten zwecks Annahme vorzulegen und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsstaaten angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078167
alte Dokumentnummer
N5199212641A
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