Artikel 28 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 28

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens, ausgenommen solche auf die in Absatz 3 von Artikel 25 Bezug genommen wird, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, sind den Vertragsstaaten zwecks Annahme vorzulegen und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsstaaten angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078167

alte Dokumentnummer

N5199212641A

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