Artikel 27
Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode im Bereich der Sozialversicherung
(1) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsträger in der ersten Periode bis 2016 kumulierte Ausgabendämpfungseffekte der öffentlichen Gesundheitsausgaben in der Höhe von 1.372 Millionen Euro erzielen.
(2) Darauf aufbauend ergibt sich für die erste Periode bis 2016 folgende zu realisierende Ausgabendämpfungseffekte der öffentlichen Gesundheitsausgaben für die Sozialversicherung:
2012 | 60 Mio. Euro |
|
2013 | 84 Mio. Euro | (kumuliert: 144 Mio. Euro) |
2014 | 112 Mio. Euro | (kumuliert: 256 Mio. Euro) |
2015 | 136 Mio. Euro | (kumuliert: 392 Mio. Euro) |
2016 | 128 Mio. Euro | (kumuliert: 520 Mio. Euro) |
Kumulierter Ausgabendämpfungsanteil der Sozialversicherung bis 2016: | 1.372 Mio. Euro | |
(3) Die in Abs. 2 festgelegten Ausgabendämpfungseffekte sind von der Sozialversicherung auf Grundlage der laufenden Ausgaben zu erzielen. Die Grundlage für die zielsteuerungsrelevanten Ausgaben der Sozialversicherung stellen die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherungsträger dar, wobei folgende Ausgabenanteile zur Feststellung der relevanten Ausgangswerte zum Abzug zu bringen sind (vergleiche Anhang):
- 1. Überweisungen an die Landesgesundheitsfonds
- 2. Überweisungen für den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF), Unfall- und sonstige Spitäler sowie Hanusch Krankenhaus
- 3. Stationäre Rehabilitation
- 4. Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung (Kuren)
- 5. Barleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Bestattungskostenzuschuss)
- 6. Abschreibungen
- 7. Finanzaufwendungen
- 8. Überweisungen an den Ausgleichsfonds
- 9. Übrige außerordentliche Aufwendungen
- 10. Zuweisung Rücklagen
(4) Modifikationen der Darstellungsweise der Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung, soweit diese für die Zielsteuerung-Gesundheit relevant sind, sind transparent zu machen. Eine Zeitreihenkontinuität bei den für die Finanzzielsteuerung relevanten Positionen ist jedenfalls sicherzustellen und bei allfälligen Änderungen ist zur Sicherstellung dieser Kontinuität mit den Vertragsparteien in der Bundes-Zielsteuerungskommission Einvernehmen herzustellen.
(5) Für die Sozialversicherung wird für das Jahr 2010 ein Ausgangswert von 8.146 Millionen Euro als zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben definiert; für das Jahr 2011 ergibt sich damit unter Berücksichtigung des zugrundegelegten Anstiegs von 3,3 % ein Wert von 8.415 Millionen Euro.
(6) In der ersten Periode bis 2016 ergeben sich damit für die Sozialversicherung folgende Ausgabenobergrenzen einschließlich Ausgabendämpfungseffekte, wobei die Umsetzung der Zielvorgaben in der Periode im Vordergrund zu stehen hat:
Jahr | Definierte Ausgangswerte der SV für die Finanzzielsteuerung, ohne Ausgabendämpfung (bundesweit) | Summe der Ausgabendämpfung der SV | Ausgabenobergrenze der SV (bundesweit) |
2012 | 8.854 Mio. € | 60 Mio. € | 8.794 Mio. € |
2013 | 9.316 Mio. € | 144 Mio. € | 9.172 Mio. € |
2014 | 9.802 Mio. € | 256 Mio. € | 9.546 Mio. € |
2015 | 10.314 Mio. € | 392 Mio. € | 9.922 Mio. € |
2016 | 10.794 Mio. € | 520 Mio. € | 10.274 Mio. € |
(7) Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen einschließlich der zu erzielenden Ausgabendämpfungseffekte innerhalb der Sozialversicherungsträger sowie die länderweise Zuordnung der Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sind durch die Sozialversicherung vorzunehmen und in den Bundes- und jeweiligen Landes-Zielsteuerungsverträgen zu dokumentieren.
Schlagworte
Unfallspital, Bundeszielsteuerungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008611
Dokumentnummer
NOR40157140
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