Artikel 27
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Ottawa auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
(4) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; zur Regelung der auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften sind Verhandlungen zu führen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Februar 1987 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
10008627
Dokumentnummer
NOR12102872
alte Dokumentnummer
N6198718519J
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