Artikel 27 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 27

(1) Diese Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunde ausgetauscht werden, in Kraft.

(3) Das Abkommen kann von jedem Vertragsstaat unter Einhaltung einer einjährigen Kündigung schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Prag, am 14. März 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000707

Dokumentnummer

NOR12009971

alte Dokumentnummer

N1198019022S

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