Artikel 27 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 27

Kriterien für die Genehmigung von Projekten

Der Genehmigung von Projekten durch den Rat werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

  1. a) Sie müssen die Möglichkeit bieten, jetzt oder in Zukunft mehr als einem Ausfuhr-Mitglied zu nutzen, und für die Jutewirtschaft insgesamt von Nutzen sein;
  2. b) sie müssen mit der Erhaltung oder Ausweitung des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen in Zusammenhang stehen;
  3. c) sie müssen kurzfristig oder langfristig Aussichten auf günstige wirtschaftliche Ergebnisse in bezug auf die Kosten bieten;
  4. d) sie müssen dem Umfang des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen entsprechen;
  5. e) sie müssen die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit oder die Marktaussichten von Jute und Jute-Erzeugnissen verbessern können.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074468

alte Dokumentnummer

N5198615345L

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