Artikel 27 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Änderungen

Artikel 27

Artikel 27

Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem auf Grund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäß den vom Komitee festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von dieser Vertragspartei angenommen wurde.

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