Verfassungsbestimmung
TEIL IV DER EFTA-GERICHTSHOF
Artikel 27
Ein Gerichtshof der EFTA-Staaten, im folgenden als EFTA-Gerichtshof bezeichnet, wird hiermit errichtet. Seine Tätigkeit wird durch dieses Abkommen und durch das EWR-Abkommen geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080044
alte Dokumentnummer
N5199319284L
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