Artikel 27 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 27

Evolutivklausel

  1. 1. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsstaaten nützlich wäre, so unterbreitetet er ihnen einen begründeten Antrag.
  1. 2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach ihren eigenen Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078166

alte Dokumentnummer

N5199212640A

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