Artikel 27
Evolutivklausel
- 1. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsstaaten nützlich wäre, so unterbreitetet er ihnen einen begründeten Antrag.
- Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuß die Prüfung dieses Antrags und, gegebenenfalls, die Ausarbeitung von Empfehlungen auftragen.
- 2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach ihren eigenen Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078166
alte Dokumentnummer
N5199212640A
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