Artikel 26 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 26

(1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze.

(2) Vermarkungsarbeiten, die mit einer Vermessung verbunden sind, müssen im Beisein der Vermessungsfachleute beider Vertragsstaaten durchgeführt werden.

(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine andere Stelle versetzt oder zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, so wird hiedurch der Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006582

alte Dokumentnummer

N1196612478P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)