Artikel 26 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 26

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102871

alte Dokumentnummer

N6198718518J

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