Artikel 26
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
10008627
Dokumentnummer
NOR12102871
alte Dokumentnummer
N6198718518J
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