Artikel 26 Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1986

Artikel 26

Kostensenkung

Die Projekte auf dem Gebiet der Kostensenkung sollen unter anderem, und sofern zweckmäßig, darauf gerichtet sein, die Verfahren und Methoden in bezug auf die landwirtschaftliche Produktivität und die Faserqualität zu verbessern, die Verfahren und Methoden in bezug auf Arbeits-, Material- und Kapitalkosten in der juteverarbeitenden Industrie zu verbessern und Informationen über die der Jutewirtschaft jeweils zur Verfügung stehenden wirksamsten Verfahren und Methoden zum Nutzen der Mitglieder zu sammeln und auf dem neuesten Stand zu halten.

Schlagworte

Arbeitskosten, Materialkosten

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074467

alte Dokumentnummer

N5198615344L

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