Artikel 26 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Überprüfung

Artikel 26

Artikel 26

Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Es unterrichtet die VERTRAGSPARTEIEN des GATT jährlich über die Entwicklungen während des Oberprüfungszeitraumes.

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