Artikel 26 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei - Protokoll B

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 26

Der Gemischte Ausschuß setzt gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007197

Dokumentnummer

NOR12078219

alte Dokumentnummer

N5199212695A

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