Artikel 26
Der Gemischte Ausschuß setzt gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007197
Dokumentnummer
NOR12078219
alte Dokumentnummer
N5199212695A
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