Artikel 26 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 26

Verfahren des Gemeinsamen Ausschusses

  1. 1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß auf geeigneter Ebene, wann immer dies erforderlich ist, zumindest aber einmal im Jahr zusammen. Jeder Vertragsstaat kann die Abhaltung einer Tagung beantragen.
  2. 2. Der Gemeinsame Ausschuß wird einvernehmlich handeln.
  3. 3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehaltes in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.
  4. 4. Der Gemeinsame Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen sowie hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten.
  5. 5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, solche Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung der Aufgaben für erforderlich erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078165

alte Dokumentnummer

N5199212639A

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