Artikel 25 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 25

Werden durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze, insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen in größerem Umfang beschädigt, zerstört oder entfernt, so hat die Kommission hinsichtlich der Bereitstellung des erforderlichen Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) unabhängig von der Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.

Schlagworte

Beschädigung, Zerstörung

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006581

alte Dokumentnummer

N1196612477P

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