Artikel 25 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 25

Vertragsdauer und Kündigung

1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.

2. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.

3. Wird dieses Abkommen gemäß Absatz 1 gekündigt, so bleiben die Ansprüche auf die nach diesem Abkommen erworbenen Leistungen und deren Zahlung gegenüber einer Person erhalten, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung einen Antrag auf diese Leistungen gestellt hat und die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278326

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