Artikel 25
Der Empfangsstaat hat jedem Mitglied der konsularischen Vertretung und jedem Familienangehörigen, sofern sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen, der die Identität sowie die Eigenschaft als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000707
Dokumentnummer
NOR12009969
alte Dokumentnummer
N1198019020S
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