Artikel 25 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

Artikel 25

Artikel 25

  1. 1. Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, gewährleistet, daß spätestens im Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen im Einklang stehen.
  2. 2. Jede Vertragspartei unterrichtet das Komitee über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Durchführung dieser Gesetze und Verordnungen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)