Artikel 25 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 5

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 25

Der Gerichtshof kann anordnen, daß ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.

Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt.

Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007390

Dokumentnummer

NOR12080360

alte Dokumentnummer

N5199319653L

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