Artikel 25
Errichtung des Gemeinsamen Ausschusses
- 1. Ein Gemeinsamer Ausschuß, in dem jeder Vertragsstaat vertreten ist, wird hiemit errichtet. Der Gemeinsame Ausschuß ist für die Verwaltung dieses Abkommens verantwortlich und gewährleistet dessen einwandfreie Durchführung.
- 2. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Verlangen jedes Vertragsstaates Beratungen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses ab. Der Gemeinsame Ausschuß wird laufend die Möglichkeit eines weiteren Abbaus der Handelshindernisse zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei überprüfen.
- 3. Der Ausschuß kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 3 des Artikels 26 in den Fällen, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, Entscheidungen treffen. Hinsichtlich anderer Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078164
alte Dokumentnummer
N5199212638A
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