ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Übergangsbestimmungen
1. Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
2. Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen sind auch Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
3. Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt wurden, sind in beiden Vertragsstaaten nicht neu festzustellen.
4. Soweit Absatz 1 nichts anderes bestimmt, gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit früher festgestellte Ansprüche nicht durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
5. Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
6. Bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 beginnt die dort genannte Entsendezeit einer Person, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in den anderen Vertragsstaat entsendet wurde, mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013185
Dokumentnummer
NOR40278325
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