Artikel 24 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 24

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

  1. 1. Wenn sich ein EFTA-Staat oder Polen in ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten befindet oder unmittelbar davon bedroht wird, kann der EFTA-Staat bzw. Polen entsprechend den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen begründeten Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die jedoch von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Maß hinausgehen. Die Maßnahmen werden schrittweise in dem Maße gelockert, als sich die Zahlungsbilanzbedingungen verbessern, und abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. Polen informiert die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich über ihre Einführung sowie, wann immer praktikabel, über einen Zeitplan für ihre Abschaffung.
  2. 2. Die Vertragsparteien bemühen sich dessen ungeachtet, die Auferlegung von einschränkenden Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden.

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