Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 23
Die Kommission überprüft anläßlich jeder periodischen Kontrolle (Artikel 10) auch den Zustand der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten (Artikel 13) und schlägt erforderlichenfalls den Regierungen der Vertragsstaaten Maßnahmen zur Wiederinstandsetzung vor.
Schlagworte
Grenzpunkt
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006579
alte Dokumentnummer
N1196612475P
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