Artikel 23 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 23

Die Kommission überprüft anläßlich jeder periodischen Kontrolle (Artikel 10) auch den Zustand der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten (Artikel 13) und schlägt erforderlichenfalls den Regierungen der Vertragsstaaten Maßnahmen zur Wiederinstandsetzung vor.

Schlagworte

Grenzpunkt

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006579

alte Dokumentnummer

N1196612475P

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