Artikel 23
Streitbeilegung
Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sollen durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013185
Dokumentnummer
NOR40278324
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