Artikel 23 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 23

Streitbeilegung

Die Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, sollen durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278324

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