Artikel 23 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 23

(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.

(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen entschieden werden, so wird sie auf Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten einer Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung durch eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsstaaten bestimmt wird. Das anzuwendende Verfahren wird in der gleichen Weise festgelegt.

(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen sind verbindlich und endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102868

alte Dokumentnummer

N6198718515J

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