Artikel 23 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1994

Artikel 23

Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls

Jede Streitigkeit zwischen der EUMETSAT und einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder durch den Rat beigelegt wird, wird auf Ersuchen einer Streitpartei in Übereinstimmung mit dem in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155102

alte Dokumentnummer

N9199435627J

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