Artikel 23
Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls
Jede Streitigkeit zwischen der EUMETSAT und einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder durch den Rat beigelegt wird, wird auf Ersuchen einer Streitpartei in Übereinstimmung mit dem in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2023
Gesetzesnummer
10012390
Dokumentnummer
NOR12155102
alte Dokumentnummer
N9199435627J
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