Artikel 23 Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1968

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 23

Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, in Ausnahmefällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und bei Obwalten sonstiger außerordentlicher Umstände den Kleinen Grenzverkehr zeitweilig an bestimmten Grenzabschnitten oder zur Gänze zu sperren. In einem solchen Fall wird der Vertragsstaat, der die Sperre verfügt, den anderen Vertragsstaat nach Möglichkeit eine Woche vorher hievon verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10004036

Dokumentnummer

NOR40075212

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