KAPITEL VII – GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 23
Projekte
- 1. Um die im Artikel 1 dargelegten Ziele zu erreichen, wird der Rat fortlaufend und in Entsprechung von Artikel 14 Absatz 1 Projekte auf den Gebieten Forschung und Entwicklung, Marktförderung und Kostensenkung sowie andere vom Rat genehmigte einschlägige Projekte bestimmen, ihre Vorbereitung und Durchführung veranlassen und sie im Hinblick auf ihre Wirksamkeit weiterverfolgen.
- 2. Der Exekutivdirektor legt dem Projektausschuß Vorschläge für die im Absatz 1 bezeichneten Projekte vor. Diese Vorschläge werden spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ausschusses, bei der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder verteilt. Auf Grund dieser Vorschläge entscheidet der Ausschuß, welche Arbeiten zur Projektvorbereitung unternommen werden sollen. Diese Vorbereitungsarbeiten werden vom Exekutivdirektor im Einklang mit vom Rat anzunehmenden Regeln und Vorschriften veranlaßt.
- 3. Die Ergebnisse der Arbeiten zur Projektvorbereitung, einschließlich der genauen Kosten, des möglichen Nutzens, der Dauer, des Standortes und der möglichen ausführenden Stellen, werden vom Exekutivdirektor dem Ausschuß vorgelegt, nachdem sie spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ausschusses, bei der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder verteilt worden sind.
- 4. Der Ausschuß prüft die Ergebnisse der Arbeiten zur Projektvorbereitung und erteilt dem Rat Empfehlungen zu den Projekten.
- 5. Der Rat prüft die Empfehlungen und beschließt durch außerordentliche Abstimmung über die vorgeschlagenen Projekte im Hinblick auf ihre Finanzierung nach den Artikeln 22 und 27.
- 6. Der Rat beschließt über die Rangfolge der Projekte untereinander.
- 7. Zunächst gibt der Rat den von der FAO und dem ITC für die Vorbereitenden Tagungen über Jute und Jute-Erzeugnisse im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms ausgearbeiteten Projekten sowie anderen vom Rat genehmigten durchführbaren Projekten Vorrang.
- 8. Der Rat holt die Genehmigung eines Mitgliedes ein, bevor er ein Projekt in dessen Hoheitsgebiet genehmigt.
- 9. Der Rat kann durch außerordentliche Abstimmung die Förderung eines Projekts beenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074464
alte Dokumentnummer
N5198615341L
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