Artikel 23 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Vorbehalte

Artikel 23

Artikel 23

Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien gemacht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)