Artikel 23 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei - Protokoll B

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 23

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens sind.

(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle“ auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007197

Dokumentnummer

NOR12078216

alte Dokumentnummer

N5199212692A

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