Artikel 23
Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
- 1. Die Vertragsstaaten werden danach trachten, vor Einleitung des Verfahrens für die Anwendung der in diesem Artikel genannten Schutzmaßnahmen alle Meinungsverschiedenheiten durch direkte Konsultationen zwischen ihnen zu lösen, und sie werden die anderen Vertragsstaaten davon informieren.
- 2. In den Fällen der Artikel 16 bis 22 wird ein Staat, der Partei dieses Abkommens ist und der das Ergreifen einer Schutzmaßnahme erwägt, dies unverzüglich dem Gemeinsamen Ausschuß notifizieren. Die betroffenen Vertragsstaaten stellen dem Gemeinsamen Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung und leisten ihm die zur Prüfung des Falles erforderliche Unterstützung. Konsultationen zwischen ihnen sollen unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung aufgenommen werden.
- 3. Hat innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit der fragliche Vertragsstaat die beanstandete Vorgangsweise oder die notifizierten Schwierigkeiten nicht beseitigt und in Ermangelung einer Entscheidung darüber im Gemeinsamen Ausschuß, so kann der betroffene Vertragsstaat die Schutzmaßnahmen treffen, die von ihm für erforderlich erachtet werden, um die Situation zu bereinigen.
- 4. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen werden dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich notifiziert. Sie werden in Umfang und Dauer auf das beschränkt sein, das zur Berichtigung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, absolut notwendig ist und sie wird den durch die fragliche Vorgangsweise oder die fragliche Schwierigkeit verursachten Schaden nicht übersteigen. Vorrang ist solchen Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Maßnahmen, die die Türkei gegen eine Handlung oder eine Unterlassung eines EFTA-Staates trifft, oder Maßnahmen, die ein EFTA-Staat gegen eine Handlung oder eine Unterlassung der Türkei trifft, sollen sich nur auf den Handel mit jenem Staat auswirken.
- 5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind in Hinblick auf ihre unverzügliche Abschwächung, Ersatz oder Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß.
- 6. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Handeln erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann der betroffene Vertragsstaat in den Fällen der Artikel 19 bis 22 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Die Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemeinsamen Ausschuß notifiziert und Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten werden im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078162
alte Dokumentnummer
N5199212636A
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