Artikel 23 Abkommen über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 23

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens

1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft nachdem die Republik Österreich und das Zentrum einander den Abschluss der Verfahren mitgeteilt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

2) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 21. Oktober 2012 angewendet.

3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn der Amtssitz des Zentrums vom Hoheitsgebiet der Republik Österreich entfernt wird.

4) Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Parteien durch eine schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Erhalt einer solchen Mitteilung außer Kraft.

5) Der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20008559

Dokumentnummer

NOR40155461

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