Artikel 22 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ZEICHEN FÜR DAS HALTEN UND PARKEN

ARTIEKL 22

Artikel 22

Im Anhang 6 Abschnitt A sind die Zeichen beschrieben, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken, und in Abschnitt B die anderen Zeichen, die nützlichen Hinweise für das Parken geben; die Bedeutung dieser Zeichen wird erläutert, und bestimmte Vorschriften für ihre Verwendung werden gegeben.

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