Artikel 22 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 22

Zu Unrecht geleistete Zahlungen

Hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates eine Leistung zu Unrecht gezahlt, so kann der Betrag der zu Unrecht gezahlten Leistung von einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geschuldeten entsprechenden Leistung einbehalten und auf das Konto dieses zuständigen Trägers überwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278323

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