Artikel 22
Zu Unrecht geleistete Zahlungen
Hat der zuständige Träger eines Vertragsstaates eine Leistung zu Unrecht gezahlt, so kann der Betrag der zu Unrecht gezahlten Leistung von einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geschuldeten entsprechenden Leistung einbehalten und auf das Konto dieses zuständigen Trägers überwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013185
Dokumentnummer
NOR40278323
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