Artikel 22 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 22

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger eines Vertragsstaates haben Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates zu erbringen.

(2) Die Leistungen sind den Berechtigten ohne Abzüge für Verwaltungskosten, die sich aus der Auszahlung der Leistungen ergeben können, zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102867

alte Dokumentnummer

N6198718514J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)