Artikel 22
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger eines Vertragsstaates haben Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind den Berechtigten ohne Abzüge für Verwaltungskosten, die sich aus der Auszahlung der Leistungen ergeben können, zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
10008627
Dokumentnummer
NOR12102867
alte Dokumentnummer
N6198718514J
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