Artikel 22 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1994

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige

Jeder Mitgliedstaat kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren jede Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen,

  1. a) die durch einen von der EUMETSAT verursachten Schaden entsteht;
  2. b) die sich auf eine andere nichtvertragliche Verantwortung der EUMETSAT bezieht;
  3. c) die sich auf ein Mitglied des Personals oder einen Sachverständigen bezieht und bei der die betreffende Person Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155101

alte Dokumentnummer

N9199435626J

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