Artikel 22 Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1968

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 22

(1) Den Mitgliedern und Experten der Gemischten Kommission und den Vertretern der Lokalbehörden, die mit der Durchführung dieses Abkommens befaßt sind, wird ein Sonderausweis nach dem Muster derAnlage G ausgestellt. Der Sonderausweis berechtigt den Inhaber zum Überschreiten der Staatsgrenze an allen für den Kleinen Grenzverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen.

(2) Der Sonderausweis wird in der Republik Österreich vom Bundesministerium für Inneres, in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten ausgestellt.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 8 Absätze 2 und 3 sind auf die Sonderausweise sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10004036

Dokumentnummer

NOR40075211

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)