Artikel 22
Sonderkonto
- 1. Im Rahmen des Sonderkontos werden zwei Unterkonten eingerichtet:
- a) das Unterkonto Projektvorbereitung und
- b) das Unterkonto Projekte.
- 2. Alle Ausgaben für das Unterkonto Projektvorbereitung werden aus dem Unterkonto Projekte erstattet, falls die Projekte später genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Mittel für das Unterkonto Projektvorbereitung, so überprüft er die Lage und trifft entsprechende Maßnahmen.
- 3. Alle Einnahmen im Zusammenhang mit bestimmten feststellbaren Projekten werden dem Sonderkonto gutgeschrieben. Alle durch diese Projekte entstehenden Ausgaben, einschließlich Vergütung und Reisekosten für Berater und Sachverständige, gehen zu Lasten des Sonderkontos.
- 4. Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto sind:
- a) das zweite Konto des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, sobald dieser errichtet ist;
- b) regionale und internationale Finanzinstitutionen, wie das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Weltbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank und die Afrikanische Entwicklungsbank usw.; und
- c) freiwillige Beiträge.
- 5. Der Rat legt durch außerordentliche Abstimmung die Bedingungen fest, zu denen er, sobald und sofern angebracht, durch Darlehen zu finanzierende Projekte fördern würde, wenn ein oder mehrere Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für diese Darlehen übernommen haben. Die Organisation übernimmt keine Verpflichtungen für diese Darlehen.
- 6. Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich eines oder mehrerer Mitglieder, mit dessen Zustimmung benennen und fördern, damit er Darlehen zur Finanzierung genehmigter Projekte erhält und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen übernimmt, wobei sich die Organisation jedoch das Recht vorbehält, die Verwendung der Mittel zu überwachen und die Durchführung der so finanzierten Projekte weiterzuverfolgen. Die Organisation ist jedoch nicht für die von einzelnen Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern übernommenen Garantien verantwortlich.
- 7. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch die Aufnahme oder Vergabe von Krediten durch ein anderes Mitglied oder einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit Projekten entstehen.
- 8. Werden der Organisation freiwillige Mittel ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat diese Mittel annehmen. Diese Mittel können zur Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte Projekte eingesetzt werden.
- 9. Der Exekutivdirektor bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für vom Rat genehmigte Projekte zu erhalten.
- 10. Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für genehmigte Projekte oder zur Vorbereitung von Projekten verwendet werden.
- 11. Beiträge für bestimmte genehmigte Projekte dürfen nur für die Projekte verwendet werden, für die sie ursprünglich bestimmt waren, sofern nicht der Rat im Einvernehmen mit dem Beitragszahler etwas anderes beschließt. Nach Abschluß eines Projektes zahlt die Organisation jedem Beitragszahler für bestimmte Projekte die restlichen Mittel im Verhältnis seines Anteiles an den ursprünglich zur Finanzierung des Projekts geleisteten Gesamtbeiträgen zurück, sofern der Beitragszahler nicht einer anderen Lösung zustimmt.
- 12. Der Rat kann gegebenenfalls die Finanzierung des Sonderkontos überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074463
alte Dokumentnummer
N5198615340L
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