Artikel 22 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL III DIE ERFÜLLUNG, DURCH DIE EFTA-STAATEN, IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWR-ABKOMMEN UND AUS DIESEM ABKOMMEN

Artikel 22

Um für die ordnungsgemäße Anwendung des EWR-Abkommens Sorge zu tragen, wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens durch die EFTA-Staaten überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080039

alte Dokumentnummer

N5199319279L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)