Artikel 22 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei - Protokoll B

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 22

Die Vertragsparteien dieses Abkommens werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Bescheinigungen EUR. 1, zu deren Ausstellung ihre Zollverwaltungen in Ausführung dieses Abkommens befugt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellt werden. Sie verpflichten sich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes der Waren, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007197

Dokumentnummer

NOR12078215

alte Dokumentnummer

N5199212691A

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