Artikel 22
Die Vertragsparteien dieses Abkommens werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Bescheinigungen EUR. 1, zu deren Ausstellung ihre Zollverwaltungen in Ausführung dieses Abkommens befugt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellt werden. Sie verpflichten sich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes der Waren, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007197
Dokumentnummer
NOR12078215
alte Dokumentnummer
N5199212691A
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