Artikel 21
Jahresarbeitsprogramme
Die in den Zielsteuerungsverträgen in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und der Finanzzielsteuerung (Abschnitt 6) getroffenen Festlegungen und Maßnahmen sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Für diesen Zweck sind Jahresprogramme zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008611
Dokumentnummer
NOR40157134
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